Ein Messflug in 130 Metern Höhe an der Windkraftanlage, ein Korridorflug außerhalb der Sichtweite, eine 30-kg-Agrardrohne: Alle drei Einsätze haben eines gemeinsam – ohne Betriebsgenehmigung sind sie illegal. Wer gewerblich mit Drohnen arbeitet, stößt früher oder später an die Grenzen der offenen Kategorie. Dieser Beitrag erklärt, wann Sie eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie brauchen, welche Behörde zuständig ist, was der Antrag kostet und wie Sie die teils monatelangen Wartezeiten umgehen.
Wozu eine Betriebsgenehmigung? Die drei Kategorien der EU-Drohnenverordnung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 teilt jeden Drohnenbetrieb in drei Kategorien ein. Die offene Kategorie deckt risikoarme Standardflüge ab und kommt ohne Genehmigung aus – dafür sind ihre Grenzen eng gesteckt. Die spezielle Kategorie beginnt genau dort: Sobald auch nur eine Betriebsbedingung der offenen Kategorie nach Artikel 4 der Verordnung nicht eingehalten wird, braucht der Betrieb eine Genehmigung nach Artikel 12 – erteilt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, bevor der erste Flug stattfindet. Die dritte, zulassungspflichtige Kategorie für Transport von Menschen und Gefahrgut spielt in der Praxis noch keine Rolle, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Ein verbreiteter Irrtum hält sich hartnäckig: Ob Sie gewerblich oder privat fliegen, ist für die Kategorie unerheblich. Es zählt allein das Risiko des Einsatzes. Ein Gewerbefotograf, der mit einer 900-Gramm-Drohne in 80 Metern Höhe über einem Feld fotografiert, fliegt genehmigungsfrei in der offenen Kategorie. Ein Verein, der außerhalb der Sichtweite fliegen will, braucht die Genehmigung.
Wann Ihr Einsatz in die spezielle Kategorie fällt
Die offene Kategorie endet, sobald einer der folgenden Punkte auf Ihren Einsatz zutrifft:
Sie brauchen eine Betriebsgenehmigung, wenn Sie:
- ✓ höher als 120 Meter über Grund fliegen wollen – etwa bei der Inspektion hoher Windkraftanlagen
- ✓ außerhalb der direkten Sichtweite fliegen (BVLOS) – typisch für Korridorbefliegungen, große Agrarflächen oder Langstrecken-Inspektionen
- ✓ ein Fluggerät mit mehr als 25 kg Startmasse einsetzen
- ✓ Material abwerfen oder ausbringen – etwa Saatgut, Trichogramma-Kapseln oder Löschmittel
- ✓ Menschenansammlungen überfliegen oder die Mindestabstände zu unbeteiligten Personen Ihrer Unterkategorie (A1/A2/A3) nicht einhalten können
- ✓ eine Drohne ohne passende Klassenkennzeichnung außerhalb der für sie zulässigen Bedingungen betreiben
Für Vermessungs- und Inspektionsdienstleister sind BVLOS-Flüge und Höhen über 120 Metern die häufigsten Auslöser. Wer regelmäßig an solchen Aufträgen scheitert, verliert Umsatz an Wettbewerber, die den Genehmigungsschritt gegangen sind.
Vier Wege zur Genehmigung: STS, PDRA, SORA, LUC
Der Weg zur Betriebserlaubnis hängt davon ab, wie gut Ihr Einsatz zu vordefinierten Szenarien passt:
| Weg | Was dahintersteckt | Für wen geeignet |
|---|---|---|
| STS (Standardszenario) | Betriebserklärung statt förmlicher Genehmigung – gilt nur für die EU-Szenarien STS-01 und STS-02 mit klassifizierten C5-/C6-Drohnen. Die nationalen Szenarien (NSTS) sind zum 31.12.2025 ausgelaufen. | Betreiber, deren Einsatz exakt ins Szenario passt und die passende Hardware besitzen |
| PDRA (vordefinierte Risikobewertung) | Betriebsgenehmigung auf Basis einer von der EASA vorbereiteten Risikoanalyse – deutlich weniger Eigenaufwand als eine volle SORA | Häufige Einsatzmuster wie BVLOS über dünn besiedeltem Gebiet |
| SORA 2.5 (individuelle Risikoanalyse) | Vollständige Risikobewertung in zehn Schritten: Bodenrisiko (GRC), Luftrisiko (ARC), SAIL und Sicherheitsziele (OSOs) – der flexibelste, aber aufwendigste Weg | Alle Einsätze, die in kein Szenario passen – vom Stadtgebiet bis zum Sonderprojekt |
| LUC (Betreiberzertifikat) | Zertifikat mit dem Privileg, eigene Betriebe selbst zu genehmigen – setzt ein umfassendes Sicherheitsmanagementsystem voraus | Organisationen mit hohem Flugaufkommen und wechselnden Einsatzorten |
Wichtig für die Einordnung: Das STS ist formal keine Genehmigung, sondern eine Erklärung des Betreibers gegenüber der Behörde. Eine echte Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 entsteht nur über PDRA oder SORA – und genau um diese geht es im Rest dieses Beitrags. Wie Sie dabei mit Mitigationen das Bodenrisiko senken, haben wir im Beitrag zur Risikominderung nach SORA 2.5 aufgeschlüsselt.
Zuständigkeit: LBA oder Landesluftfahrtbehörde?
Zuständig ist die Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz haben – der Einsatzort spielt keine Rolle. Zwölf Bundesländer haben die Aufgabe an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übertragen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Antragsteller aus Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Bremen wenden sich dagegen an ihre Landesbehörde – in Hessen etwa an das Regierungspräsidium. Für Unternehmen aus Kassel und Nordhessen heißt das: Ihr Antrag geht nicht nach Braunschweig zum LBA, sondern bleibt im Land. Die Anforderungen an die Unterlagen sind dank der EU-Verordnung überall dieselben, die Abläufe und Wartezeiten unterscheiden sich aber spürbar.
So läuft der Antrag ab: von der Betriebsbeschreibung zum Bescheid
Der Weg zur Betriebsgenehmigung folgt einem festen Muster. Zuerst beschreiben Sie Ihren geplanten Betrieb im Betriebskonzept (ConOps): Fluggerät, Einsatzgebiete, Flughöhen, Verfahren, Personal. Darauf baut die Risikoanalyse nach SORA 2.5 auf, die Boden- und Luftrisiko bewertet und daraus den SAIL ableitet – das Maß dafür, wie viele Sicherheitsziele Sie in welcher Tiefe nachweisen müssen.
Das Herzstück ist das Betriebshandbuch (Operations Manual). Es dokumentiert alle Verfahren: Normalbetrieb, Notverfahren, Wartung, Schulung, Zuständigkeiten. Das LBA stellt dafür eine Formulierungshilfe bereit (aktuell Revision 3.2) – wer sich an dieser Struktur orientiert, erspart der Behörde Sucharbeit und sich selbst Rückfragen. Dazu kommen die Nachweise: Fernpiloten-Kompetenzen, Versicherung, Betreiberregistrierung, gegebenenfalls Herstellerdokumente zum Fluggerät.
Erst dann geht der Antrag mit dem offiziellen Formular an die Behörde. Danach heißt es: warten, Rückfragen beantworten, gegebenenfalls nachbessern – bis der Bescheid mit den genehmigten Betriebsbedingungen kommt. Jede Abweichung davon, etwa ein neues Fluggebiet oder ein anderes Fluggerät, läuft später über einen Änderungsantrag.
Fristen, Kosten, Gültigkeit: die Zahlen hinter dem Verfahren
Das LBA nennt auf seiner Website eine unbequeme Zahl: Die geschätzte Wartezeit, bis die Bearbeitung eines Antrags überhaupt beginnt, liegt deutlich über sechs Monaten. Die eigentliche Prüfung dauert danach meist nur wenige Werktage. Der Engpass ist also nicht die Prüfung, sondern die Warteschlange – und die wächst, weil jede erteilte Genehmigung Änderungsanträge nach sich zieht, die in derselben Reihenfolge bearbeitet werden.
Für die Planung heißt das: Wer im Frühjahr Befliegungen in der speziellen Kategorie anbieten will, sollte den Antrag im Sommer davor einreichen. Die Gebühren fallen je nach Behörde und Komplexität unterschiedlich aus – die Spanne reicht grob von 200 bis 2.000 Euro. Der größere Posten ist fast immer der Aufwand für die Unterlagen selbst.
Betriebsgenehmigungen werden befristet erteilt, in der Regel auf zwei Jahre. Den Verlängerungsantrag nimmt das LBA frühestens zwölf Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ablauf an. Wer die Frist verpasst, dessen Genehmigung erlischt – und der nächste Antrag ist wieder ein Erstantrag, ganz hinten in der Warteschlange.
FastFlight: die Abkürzung für einfache Einsätze
Seit Dezember 2025 bietet das LBA für risikoarme Betriebe ein beschleunigtes Verfahren an. FastFlight gilt für Einsätze in Sichtweite (VLOS) bis maximal SAIL II – also für einen großen Teil der gewerblichen Inspektions- und Vermessungsflüge, die knapp aus der offenen Kategorie herausfallen. Der Clou: Ein kombiniertes Antragsformular (FV.GO-UASOPA-0111) bündelt Antrag und Risikoanalyse, das Betriebshandbuch muss nicht mehr vorab zur Prüfung eingereicht werden. Führen und aktuell halten müssen Sie es trotzdem – die Behörde kann es jederzeit einsehen.
FastFlight-Anträge laufen in einer eigenen Warteschlange und werden dadurch deutlich schneller entschieden als klassische Erstanträge. Das Ergebnis ist eine vollwertige Betriebsgenehmigung: zwei Jahre gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Für komplexere Vorhaben – BVLOS, höhere SAIL-Stufen, städtische Gebiete – bleibt der klassische Weg über die vollständige SORA-Dokumentation.
SORA 2.0 läuft aus: Diese Stichtage sollten Sie kennen
Seit dem 29. September 2025 ist SORA 2.5 die EU-weit gültige Bewertungsmethodik. Das LBA hat den Übergang mit harten Stichtagen geregelt:
- → Erstanträge seit 01.01.2026 müssen mit SORA 2.5 gestellt werden – Anträge nach alter Methodik werden nicht mehr angenommen.
- → Bestehende SORA-2.0-Genehmigungen werden nur noch bis zum 31.12.2027 verlängert. Danach geht es ausschließlich mit einer Umstellung auf SORA 2.5 weiter.
- → Die Umstellung auf die neue Methodik ist per Änderungsantrag möglich – angesichts der Wartezeiten lohnt es sich, sie nicht auf 2027 zu verschieben.
Inhaltlich bringt SORA 2.5 eine quantitative Bodenrisiko-Berechnung, 17 statt früher 24 Sicherheitsziele und einen verpflichtenden Notfallplan. Die Details haben wir im Beitrag zum SORA-2.5-Sicherheitskonzept beschrieben.
Betriebsgenehmigung mit AerIQ: vom ConOps bis zum Bescheid
Eine Betriebsgenehmigung scheitert selten am Können des Piloten – sie scheitert an Unterlagen, die die Behörde nicht prüfen kann. Genau dort setzen wir an: AerIQ erstellt Betriebskonzept, SORA-2.5-Risikoanalyse, Betriebshandbuch und den kompletten Antrag – abgestimmt auf Ihr Fluggerät, Ihre Einsatzgebiete und die Anforderungen Ihrer zuständigen Behörde, bundesweit. Auf Wunsch übernehmen wir die gesamte Behördenkommunikation bis zum Bescheid und denken an das, was danach kommt: Änderungsanträge, Verlängerungsfristen, die Umstellung von SORA 2.0 auf 2.5.
Ob Ihr Vorhaben über FastFlight, PDRA oder eine vollständige SORA läuft, klären wir im ersten Gespräch – ebenso, ob es vielleicht mit angepasster Planung doch in der offenen Kategorie bleibt und Sie sich den Antrag ganz sparen. Fragen Sie unverbindlich an.
Häufige Fragen zur Betriebsgenehmigung
Brauche ich für gewerbliche Drohnenflüge grundsätzlich eine Betriebsgenehmigung?
Nein. Seit der EU-Drohnenverordnung zählt das Risiko des Einsatzes, nicht der Zweck. Gewerbliche Flüge in der offenen Kategorie – unter 120 Metern, in Sichtweite, mit passender Drohne und den vorgeschriebenen Abständen – sind genehmigungsfrei. Die Betriebsgenehmigung wird erst nötig, wenn Ihr Einsatz eine Bedingung der offenen Kategorie verletzt.
Wie lange dauert es, eine Betriebsgenehmigung zu bekommen?
Beim LBA liegt allein die Wartezeit bis zum Bearbeitungsbeginn derzeit deutlich über sechs Monaten; die Prüfung selbst dauert danach nur wenige Werktage. Dazu kommt die Zeit für die Erstellung Ihrer Unterlagen. Für einfache VLOS-Einsätze bis SAIL II verkürzt das FastFlight-Verfahren die Wartezeit erheblich. Planen Sie trotzdem großzügig – ein halbes bis dreiviertel Jahr Vorlauf ist realistisch.
Was kostet eine Betriebsgenehmigung für Drohnen?
Die Behördengebühren liegen je nach Bundesland und Komplexität grob zwischen 200 und 2.000 Euro. Den größeren Anteil macht die Erstellung der Antragsunterlagen aus: Betriebskonzept, Risikoanalyse und Betriebshandbuch. Ob Sie diese Arbeit intern leisten oder an einen Dienstleister wie AerIQ geben – kalkulieren Sie sie von Anfang an mit ein.
Gilt meine deutsche Betriebsgenehmigung auch im EU-Ausland?
Die Genehmigung wird EU-weit anerkannt. Für einen Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat brauchen Sie aber dessen Bestätigung für den konkreten Betrieb am konkreten Ort – und diese Bestätigung muss nach Artikel 13 der Verordnung auch Ihrer deutschen Behörde vorliegen, bevor Sie starten.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung in der speziellen Kategorie fliege?
Der Flug ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden kann – und im Schadensfall riskieren Sie den Versicherungsschutz, weil der Betrieb nicht legal war. Für ein gewerbliches Unternehmen kommt der Reputationsschaden dazu. Der Genehmigungsaufwand ist gegen diese Risiken gerechnet fast immer die günstigere Option.

